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Anonyme Anzeige gegen einen Gastronomiebetrieb

Der Fall

Finanzbehörden können bei Betrieben während der üblichen Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung und ohne vorherige bekanntzumachende Anordnung eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen (§ 146b Abgabenordnung/AO). Im Streitfall war Anlass einer solchen Kassen-Nachschau in einem Gastronomiebetrieb eine anonyme Anzeige. Die betroffenen Unternehmer beantragten Akteneinsicht. Das Finanzamt lehnte ab.

Kein Auskunftsrecht

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung die Ansicht der Finanzbehörde bestätigt, dass diese keine Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige gegenüber dem Betroffenen erteilen muss (BFH, Urt v. 15.7. 2025 IX R 25/24). Grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht. Ein um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat allerdings Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Die Finanzbehörde hat dabei bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anzeigeerstatters sowie das Interesse, die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. Im Streitfall überwog das Interesse der Finanzbehörden, an „Insiderkenntnisse“ zu gelangen. Diese Erkenntnisquelle würde versiegen, wenn Anzeigeerstatter mit einer Preisgabe ihres Namens rechnen müssten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall die Anwendung der F&P-Methode aus zwei Gründen nicht für zulässig erachtet. Zum einen lagen Überpreise bei der Festlegung des Spar-Menü-Preises vor. Das heißt, der anteilige Preis für eine Komponente lag über dem Einzelverkaufspreis. Zum anderen flossen Veränderungen bei den Einkaufspreisen für den Wareneinkauf bei Anwendung der F&P-Methode sofort ein, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Verkauf kam (Urteil vom 22.1.2025 - XI R 19/23).

Stand: 26. März 2026

Bild: Georgii - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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