Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Kooperationspartner,

für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere Arbeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken.

Grafik: Weihnachtsbaum -

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und viel Schwung für ein wundervolles Neues Jahr! Genießen Sie die Feiertage.
 
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am 24.12. und am 31.12.2024 geschlossen ist.

Seitenbereiche
Siegel: DATEV Digitale Kanzlei 2023 Siegel: Kununu Top 2023 Company Siegel: LSWB Exzellenter Arbeitgeber 2023 Siegel: Handelsblatt BESTE Steuerberater 2023

Klarheit für Ihr Business

Kostenlose Bewirtung von Busfahrern

Busfahrerbewirtung

Busfahrer, die mit ihren Reisenden Raststätten oder Gasthäuser ansteuern, werden von den betreffenden Gastwirten bzw. Autobahnraststättenbetreibern im Regelfall kostenlos bewirtet. Letzteres soll ein Anreiz dafür sein, dass die Fahrer eben dieses oder jenes Restaurant anfahren. Im konkreten Fall bekam ein Busfahrer von einem Autobahnbetreiber eine Kundenkarte zum Bezug kostenloser Speisen und Getränke.

Kürzung des Betriebsausgabenabzugs

Der Betriebsprüfer des Autobahnraststättenbetreibers war nun der Meinung, der Betriebsausgabenabzug für die kostenlose Bewirtung sei um 20 % zu kürzen, da sie Bewirtungskosten darstellen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG in der Fassung des Streitjahres) konnten Bewirtungsaufwendungen nur zu 80 % (aktuell nur noch zu 70 %) als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt recht (24.4.2017, 2 K 11255/15).

Urteilsbegründung

Einerseits stellt das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung dar. Und andererseits gehört die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers nicht zur hauptsächlichen Tätigkeit des Raststättenbetreibers. Gleichwohl erkannte das FG die Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgabe an, aber eben als Bewirtungsaufwendung nur zum eingeschränkten Steuerabzug.

Revisionsverfahren

Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich mit dem Fall nochmals befassen müssen. Offen ist insbesondere die Frage, ob die „Rückausnahme“ des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar ist. Danach würde die Abzugsbeschränkung nicht gelten, soweit die Bewirtung „Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen“ ist (Az. X R 24/17). Die Vorinstanz hatte diese Rückausnahme verneint.

Stand: 26. März 2018

Bild: Thaut Images - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Glückwunsch!