Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Kooperationspartner,

für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere Arbeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken.

Grafik: Weihnachtsbaum -

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und viel Schwung für ein wundervolles Neues Jahr! Genießen Sie die Feiertage.
 
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am 24.12. und am 31.12.2024 geschlossen ist.

Seitenbereiche
Siegel: DATEV Digitale Kanzlei 2023 Siegel: Kununu Top 2023 Company Siegel: LSWB Exzellenter Arbeitgeber 2023 Siegel: Handelsblatt BESTE Steuerberater 2023

Klarheit für Ihr Business

Vorsteuerabzug auch bei Bewirtungsrechnungen an Arbeitnehmer

Kleinbetragsrechnungen

Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer) gelten als Kleinbetragsrechnungen (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Solche Rechnungen müssen keine Empfängerangaben enthalten. Es müssen lediglich der leistende Unternehmer (Hotelbetrieb oder Gastwirt), das Ausstellungsdatum, eine Leistungsbeschreibung und das Entgelt sowie der Umsatzsteuersatz auf der Rechnung angeführt sein.

Arbeitnehmer als Rechnungsadressat

Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens werden vielfach nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Die Finanzverwaltung versagte bislang im Regelfall einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber, wenn die Hotelrechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt worden ist.

Keine Empfängerangaben bis € 250,00

Dem Vorsteuerabzugsverbot kann mit dem Argument entgegengetreten werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt, dass der Hotelier oder Gastronom an Arbeitnehmer eines Unternehmens ausgestellte Rechnungen nicht berichtigen muss. In Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der Finanzverwaltung findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass Kleinbetragsrechnungen nur berichtigt werden müssen, wenn „diese Vorschrift die in Rede stehenden Angaben erfordert“. Im Umkehrschluss heißt das, dass Kleinbetragsrechnungen nicht berichtigt werden müssen, da sie keine Empfängerangaben enthalten müssen.

Rechnungen über € 250,00

Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von in Summe mehr als € 250,00 müssen allerdings richtig adressiert sein. Wurden solche Rechnungen auf den Namen eines Arbeitnehmers ausgestellt, ist zwecks Vorsteuerabzug des Arbeitgebers eine Korrektur notwendig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem Urteil aus 2012 entschieden, dass „auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnungen“ den Nachweiserfordernissen des Vorsteuerabzugs nicht genügen (BFH vom 18.4.2012, X R 57/09).

Stand: 29. September 2021

Bild: ©fedorovacz/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Glückwunsch!