Steuernews-TV Juli 2026
Für das steuerfreie Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen gelten seit Anfang 2026 neue Regeln. Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten, abgeschafft. Nun gilt eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde. Welche Regelungen es bezüglich des Strompreises gibt, erfahren Sie in Steuernews-TV.
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BMF-Schreiben bringt Neuerungen beim Ladestrom für E-Autos
Für das steuerfreie Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen gelten seit Anfang 2026 neue Regeln. Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten, abgeschafft. Mit dem neuen Schreiben gilt nun eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde. Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen.
Als maßgeblich gilt der tatsächliche Strompreis des privaten Haushalts zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Bei dynamischen Stromtarifen dürfen aus Vereinfachungsgründen durchschnittliche monatliche Stromkosten je Kilowattstunde einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden. Wird eine eigene Photovoltaikanlage genutzt, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte herangezogen werden.