Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten, liebe Kooperationspartner,

für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere Arbeit möchten wir uns sehr herzlich bedanken.

Grafik: Weihnachtsbaum -

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und viel Schwung für ein wundervolles Neues Jahr! Genießen Sie die Feiertage.
 
Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei am 24.12. und am 31.12.2024 geschlossen ist.

Seitenbereiche
Siegel: DATEV Digitale Kanzlei 2023 Siegel: Kununu Top 2023 Company Siegel: LSWB Exzellenter Arbeitgeber 2023 Siegel: Handelsblatt BESTE Steuerberater 2023

Klarheit für Ihr Business

Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften

Rechtsgrundlage

Gemäß § 30 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG besteht eine Anzeigepflicht für jeden unter das Erbschaftsteuergesetz fallenden Erwerb von Todes wegen und auch für Schenkungen. Die Anzeigepflichten der Erbinnen bzw. Erben bei Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers werden - wenn das Vermögen nicht nur aus gemeldeten inländischen Bankvermögen besteht - oft übersehen. Die Anzeige muss an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gerichtet sein. Letzteres dürfte bei Steuerlaien schon deshalb Probleme hervorrufen, da diese das für ihren Erbfall zuständige Finanzamt im Regelfall nicht ermitteln können. Dasselbe trifft für Schenkungen zu. Schenkungen müssen auch von der Schenkerin bzw. vom Schenker gemeldet werden (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Meldefrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs.

Zweck

Zweck dieser Anzeigepflicht ist es, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, über den Erwerb eine Vorabprognose erstellen zu können, aus der sich eine etwaige steuerliche Relevanz erkennen lässt. Die bzw. der Steuerpflichtige wird nach Auswertung der Anzeige im Regelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.

Ausnahmen

Keine Anzeigepflichten bestehen für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke oder Anstandsschenkungen. Ergibt sich aus höherwertigen Geschenken die Möglichkeit einer Steuerpflicht, auch hinsichtlich der Zusammenrechnungspflicht mit früheren Erwerben, sollte eine Anzeigepflicht geprüft werden.

Stand: 27. März 2024

Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sind Sie auf der Suche nach weiteren Informationen zu einem Thema? Dann holen Sie sich unsere Steuerberater in München an Ihre Seite! Wir bieten Steuerberatung für Unternehmen und Private und sind spezialisiert auf die Branchen Gastronomie, Immobilien und Ärzte.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Glückwunsch!