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Steuerneuerungen 2026

Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.

Höhere Entfernungspauschale

Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.

Gewerkschaftsbeiträge

Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Einkommensteuertarif 2026

Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: megaflopp - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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