Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Seitenbereiche
Rechtsanwalt Dr. Ralph Obermeier, Steuerberatung München
Exzellenter Arbeitgeber, Gütesiegel von ACTIO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München Kununu Top Company, Gütesiegel von ACTIO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München Digitale Kanzlei, Gütesiegel von ACTIO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München

Klarheit für Ihr Business

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung

Fondsgebundene Lebensversicherungsanlagen

Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!

Inhalt
/news_mandanten/

Fondsgebundene Lebensversicherungspolicen

Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherungsanlage wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstiger Wertpapiere, unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Umgekehrt müssten dann auch Veräußerungsverluste abziehbar sein. Die Finanzämter neigen allerdings immer mehr dazu, Gewinne zu besteuern und Verluste wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht anzuerkennen.

Der Fall

So verhielt es sich im folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung (LV) an seine Ehefrau veräußert. Zur Finanzierung gewährte der Ehegatte seiner Ehefrau ein zinsloses Darlehen in Höhe des Kaufpreises. Der Versicherungsnehmer veräußerte die LV-Anlage mit Verlust und machte dementsprechend negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt wies die Verluste wegen Gestaltungsmissbrauchs zurück.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzamtes auf. Die Nichtberücksichtigung des Verlustes verstößt gegen die oben genannte Besteuerungsvorschrift.

Einkünfteerzielungsabsicht stets gegeben

Der BFH sah im Streitfall eine Einkünfteerzielungsabsicht für gegeben. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Aussage des BFH, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bedingen. Es müssen also im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein. Im Streitfall sah der BFH keine solchen Anhaltspunkte für gegeben.

Stand: 26. September 2017

Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com

Sie sind auf der Suche nach weiteren Informationen zu diesem Thema? Dann holen Sie sich unsere Unternehmensberater und Steuerberater in München an Ihre Seite! Neben der klassischen Steuerberatung beraten wir Sie unter anderem auch zu den Themen Immobilien und Gastronomie.

Erscheinungsdatum:

ACTIO Revision und Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.