Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Seitenbereiche
Rechtsanwalt Dr. Ralph Obermeier, Steuerberatung München
Exzellenter Arbeitgeber, Gütesiegel von ACTIO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München Kununu Top Company, Gütesiegel von ACTIO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München Digitale Kanzlei, Gütesiegel von ACTIO, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München

Klarheit für Ihr Business

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung

Auskunftspflichten der Banken

Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!

Inhalt
/news_mandanten/

Auskunftspflichten

Führt eine vom Steuerpflichtigen angebotene Sachverhaltsaufklärung nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zum Ziel, können Kreditinstitute als „andere Personen“ zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden angehalten werden. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 92 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung/AO nach pflichtgemäßem Ermessen „Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen“. Welche Konten bzw. Wertpapierdepots steuerpflichtige Kapitalanleger bei welchen Banken unterhalten, erkunden die Finanzbehörden mittels des automatisierten Kontenabrufs. Durch den Kontenabruf erlangen die Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken ihre absolute Effizienz.

Der Fall

Im Streitfall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung aufgefordert, diverse Kontoauszüge vorzulegen. Der Anleger weigerte sich unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen liegt in dem Verlangen des Finanzamtes an die betreffende Bank, Kontoauszüge einzureichen, keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten vor. Der Anleger machte insoweit geltend, er sei in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.

FG Urteil

Leider hatte die Klage des Steuerpflichtigen in erster Instanz keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab (Urteil vom 23.8.2021, 5 K 42/21). Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Daten (Kontoinformationen) „rechtmäßig erhoben und verarbeitet“. Die Anforderung der Kontoauszüge und deren Auswertung sei rechtmäßig, „wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ so das FG.

Revision

Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stützen (Az. II R 33/21). Möglicherweise müssen die Finanzämter künftig ihre Auskunftsersuchen an Banken doch etwas einschränken. Ein generelles Verbot für Auskunftsersuchen an Banken wird der BFH nicht aussprechen.

Stand: 24. Februar 2022

Bild: suththirat - stock.adobe.com

Sie sind auf der Suche nach weiteren Informationen zu diesem Thema? Dann holen Sie sich unsere Unternehmensberater und Steuerberater in München an Ihre Seite! Neben der klassischen Steuerberatung beraten wir Sie unter anderem auch zu den Themen Immobilien und Gastronomie.

Erscheinungsdatum:

ACTIO Revision und Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.