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Zinsen für Steuerforderungen

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Verzinsung, Steuersatz

Steuerforderungen werden aktuell mit 6 % p. a. oder 0,5 % pro Monat verzinst (§ 233a Abgabenordnung-AO). Angesichts der andauernden verhängnisvollen Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) sind in letzter Zeit vermehrt Stimmen über die Angemessenheit dieses (hohen) Zinssatzes laut geworden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im Grundsatzurteil vom 9.11.2017 (veröffentlicht am 27.2.2018, Az. III R 10/16) diesen Zinssatz zumindest bis ins Jahr 2013 für rechtmäßig erklärt. Die Höhe der Nachforderungszinsen von aktuell 6 % für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume würde weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen, so der BFH. Mit anderen Worten: Deutsche Finanzämter dürfen bei Steuernachzahlungen kassieren wie bisher.

Anlehnung an Kreditzinsen

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung an dem durchschnittlichen Kreditzinsniveau orientiert und dabei Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen. Laut Deutscher Bundesbank lagen die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Spanne von 0,15 % bis 14,70 %. Damit lägen die 6 % sogar unterhalb des Mittelwertes.

Lange Bearbeitungszeiten

Im konkreten Fall ging es um Zinsen von über € 11.000,00. Das Finanzamt hatte den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2011 erst im September 2013 festgesetzt und entsprechend Zinsen verlangt, obwohl das Finanzamt die Verantwortung für die verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung hatte.

Weiteres Verfahren

Zum Thema Zinssatz für Steuernachforderungen ist vor dem BFH noch ein weiteres Verfahren anhängig. In dem seit 20.2.2018 anhängigen Verfahren (Az. IX R 42/17) geht es um die Höhe der Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012 sowie um die Frage(n), welche Bedeutung eine verspätet eingereichte Steuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (ELSTER) einerseits und eine überlange (zweijährige) Bearbeitungszeit des Finanzamts andererseits hat. Außerdem wird der BFH darüber zu entscheiden haben, ob es einem (nicht beratenen) Steuerpflichtigen zuzumuten ist, bereits bei der Erklärungsabgabe einen Antrag auf Erhebung nachträglicher Vorauszahlungen zu stellen, um auf diese Weise die Erhebung von Nachzahlungszinsen zu verhindern. Es bleibt also spannend beim Thema Nachzahlungszinsen.

Stand: 26. März 2018

Bild: ra2 studio - fotolia.com

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Erscheinungsdatum:

ACTIO Revision und Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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