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Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung

Keine Umsatzsteuer bei Verkauf der Kücheneinrichtung

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Inhalt
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Steuerpflichtige Umsätze

Gastronominnen und Gastronomen unterstehen mit ihrem Gewerbebetrieb regelmäßig der Umsatzsteuerpflicht. Sie können demzufolge für die Gegenstände, die sie für ihren Betrieb erwerben, die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Bei Übernahme einer gesamten Betriebseinrichtung ist jedoch regelmäßig die Umsatzsteuerpflicht abzuklären.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte eine Gastronomin eine Gaststätte gepachtet und mit dem bisherigen Betreiber der Gaststätte (bisherigen Pächter) die Vereinbarung getroffen, das Inventar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom ursprünglichen Pächter zu übernehmen. Das Inventar bestand im Wesentlichen aus der Kücheneinrichtung.

Umsatzsteuer nicht geschuldet

Die Gastronomin schuldete die Umsatzsteuer auf die Kücheneinrichtung aber nicht. Der Verkauf der Küche ist als steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Ein Vorsteuerabzug der Gastronomin war daher nicht möglich (Urt. v. 12.07.2013, 1 K 4421/10 U).

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz- UStG). Bei einer Kücheneinrichtung handelt es sich um eine wesentliche Gesamtheit von Sachen und Gegenständen, die für den Gaststättenbetrieb notwendig war; somit um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Denn die Gastronomin hat den Betrieb des Schützenhauses unverändert fortgeführt. Dass die Wirtschaft selbst bzw. die weiteren für den Betrieb der Gaststätte erforderlichen Vermögensgegenstände gepachtet worden sind, steht dem nicht entgegen. Somit muss bei Übernahme solcher Geschäftsgegenstände vom Gastronomie-Vorgänger keine Umsatzsteuer berechnet werden. Gegen das Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren anhängig (Az. BFH XI R 42/13).

Stand: 26. September 2014

Bild: Bene - Fotolia.com

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Erscheinungsdatum:

ACTIO Revision und Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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