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Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wurde ein Fall behandelt, in dem es um eine Tätigkeitsschwerpunktbezeichnung eines Zahnarztes ging.
Der Zahnarzt war zuvor in einem (anderen) Zahnärztekammerbezirk tätig, welcher die Führung des Tätigkeitsschwerpunktes „Laserbehandlung" duldete. Die danach zuständige Zahnärztekammer wollte das Führen des Tätigkeitsschwerpunktes unter Androhung eines Zwangsgeldes pro Zuwiderhandlungsfall in Höhe von 2.500,00 Euro untersagen.
Dagegen klagte der Zahnarzt und bekam vom VG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.: 7 K 3164/08) Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist in der Berufordnung der entsprechenden Zahnärztekammer geregelt, dass besondere berufsbezogene Qualifikationen (Tätigkeitsschwerpunkte) angegeben werden dürfen, sofern sich diese auf fachliche und von der Kammer anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen würden. Nur wenn die Bezeichnung zu einer Irreführung der Patienten führen könnte, dürfe eine Einschränkung erfolgen. Dies war hier nicht der Fall.
Mit der Frage, welche gesellschaftsrechtlichen Kriterien für eine Gemeinschaftspraxis erfüllt sein müssen, beschäftigte sich jüngst das Bundessozialgericht.
In einer von drei Radiologen betriebenen Gemeinschaftspraxis (jetzt Berufsausübungsgemeinschaft), welche sich auf drei Standorte verteilte, sollte ein vierter Arzt aufgenommen werde. Es wurde die Vereinbarung über ein Probejahr getroffen, in welchem der Arzt nach Innen als freier Mitarbeiter auftreten sollte, nach Außen als Partner der Gemeinschaft. Zu einer gegenüber dem Zulassungsausschuss partnerschaftlichen Einbindung des vierten Arztes kam es nicht, da die Zusammenarbeit wegen Unstimmigkeiten beendet wurde.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) prüfte den Fall und kam zu dem Schluss, dass in den Quartalen IV/1996 bis I/2001 Honorare zu Unrecht gezahlt worden seien, und forderte 1.785.135,03 DM zurück. Die Gemeinschaftspraxis und der freie Mitarbeiter hätten die Genehmigung zur gemeinschaftlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch vorsätzlich falsche Angaben über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung erlangt.
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte am 23.06.2010 (Aktenzeichen B 6 KA 7/09 R) die Entscheidung der KV. Nach Auffassung des Gerichts, erfüllte die vertraglich vereinbarte Kooperation nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV, da der freie Mitarbeiter nicht in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV tätig war.
Um als Vertragsarzt in „freier Praxis" tätig zu sein, muss dieser über eine berufliche und persönliche Selbständigkeit verfügen, dies war hier zu keinem Zeitpunkt der Fall. Weiterhin setzt die vertragsärztliche Tätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis voraus, dass jedes einzelne Mitglied über eine (auch materiell rechtmäßige) Zulassung verfügt.
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen nicht nur Honorarregresse, sondern auch Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für den Betroffenen.
Nach diesem Urteil ist Gemeinschaftspraxen mit ähnlichen Gesellschaftsstrukturen zu empfehlen, die Gesellschaftsverhältnisse zu überprüfen. Da die Kriterien der Scheinselbständigkeit durch das BSG lediglich im Hinblick auf ihre Relevanz für den vorliegenden Fall behandelt wurden, sind grds. weitere Anforderungen zu prüfen (v.a. Mitspracherechte als Gesellschafter). Hierbei kann Sie Ihr Steuerberater bzw. Rechtsanwalt unterstützen.
Die Gesetzgeber will 2011 eine Änderung der Bedarfsplanungsregelungen
auf den Weg bringen, die vor allem eine bessere räumliche Verteilung von Ärzten zum Ziel hat. Das soll u.a. mit finanziellen Anreizen für Medizinstudium und Niederlassung in strukturschwachen Räumen erreicht werden.
Im maßgeblichen Gemeinsamen Bundesausschuss (GemBA) besteht die Meinung, dass die Bedarfsplanung vor allem kleinräumiger durchgeführt werden soll und besser am Behandlungsbedarf und der Morbidität zu orientieren ist.
Schon 2010 hat der GemBA dazu eine erste Entscheidung getroffen. In die Bedarfsplanungsrichtlinie wird ein neuer Paragraph eingeführt, der einen Demographiefaktor enthält. Dieser Faktor führt zu einer Veränderung des starren Arzt-Einwohner-Verhältnisses und ermöglicht in Regionen mit einem höheren Behandlungsbedarf eine niedrigere Arzt-Einwohner-Relation mit der Folge, dass bei erstmaliger Anwendung des Demographiefaktors durch die Landesausschüsse zu Beginn des neuen Jahres in der einen oder anderen Region zusätzliche Sitze entstehen können.
Die Vor- und Nachteile dieser wahrscheinlichen Entwicklung für Ihre Praxis und mögliche Langfriststrategien sollten Sie mit Ihrem Berater besprechen.
Das frühere Werbeverbot für Ärzte ist mittlerweile faktisch weitgehend abgeschafft. Laut Bundesverfassungsgericht dürfen auch Ärzte positiv über ihre berufliche Tätigkeit berichten und aktiv um Patienten werben. Sogar Sympathie- und Imagewerbung sind dem Arzt ausdrücklich erlaubt. Verboten sind sehr unsachliche bzw. reißerische Aussagen. Werbeverbote sind aber die Ausnahme.
Ein Beispiel für Grenzen der Werbung zeigt der vor dem Landgericht Köln 2008 verhandelter Fall auf: Dort klagte eine Gesellschaft für Zahnheilkunde gegen eine Zahnarztpraxis, die auf ihrer Homepage in einer Sparte „Patienteninformationen" Hinweise zu Zahnwurzelbehandlungen eingestellt hatte. Vor allem um die Darstellung dieser Methode anhand von Fotos, die die Zahnärzte und deren Praxispersonal in Berufskleidung bei Ausübung ihrer Tätigkeit zeigten, ging es. Das Gericht gab der Klägerin Recht und erklärte diese Art der Darstellung für unzulässig. Eine solche - nicht auf Fachkreise bezogene - Werbung verstoße immer dann gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), wenn sie geeignet sei, den Durchschnittspatienten über die Notwendigkeit und Wirksamkeit der gezeigten Heilbehandlung unsachlich zu beeinflussen. Die Werbung dürfe gerade nicht zu einer fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs der umworbenen Behandlungsmethode beim potentiellen Patienten führen.
Daraus könnte geschlossen werden, dass bei der bekannten Dr. Best Fernsehwerbung mit dem „TV-Dentisten" der Werbeadressat in seinem Kaufverhalten zwar beeinflusst wird, dies jedoch zu keiner Gesundheitsgefährdung führen kann.
Wenn Sie Marketing-Maßnahmen planen, empfiehlt sich die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.
In einem Rechtsstreit über alle Instanzen ging es um die Frage, ob Ärzte, die Medikamente außerhalb ihrer zugelassenen Indikation verordnen, mit Regress- forderungen der KV rechnen müssen. Konkret ging es um die Verordnung eines Immunglobulinpräparates.
Ergebnis: Es reicht als Grundlage für einen „Off-Label-Use" (außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung) von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aus, dass positive Folgen einer solchen Behandlung nach dem Wirkungsmechanismus von Immunglobulinen „nicht schlechthin ausgeschlossen werden können", dass Patienten in Einzelfällen nach Verabreichung der umstrittenen Medikamente eine Verbesserung ihres Befindens beschreiben, und dass einzelne Ärzte oder Wissenschaftler mit plausiblen Gründen einen von der verbreiteten Auffassung abweichenden Standpunkt zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung vertreten. Die Richter bestätigten die Regressforderung der KV( Urteil v. 5.5.2010, B-6-KA-20/09-R).
In diesem Lichte sollten Arzneimittel nur dann außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung zulasten der Kasse verordnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Z.B. mangelnde therapeutische Alternativen.
Das Angebot privat zu zahlender Zusatzleistungen in deutschen Arztpraxen hat weiter zugenommen. Inzwischen wird mehr als jedem vierten gesetzlich Krankenversicherten eine Selbtszahlerleistung angeboten. Bei einem Anteil von ca. 75 % tatsächlich durchgeführter Leistungen wurden rund 15,8 Millionen IGeL "verkauft". Seit 2001 hat sich das Volumen fast verdreifacht. Das gesamte Marktvolumen für die individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) bei gesetzlichen Versicherten liegt gegenwärtig bei ca. 1,5 Milliarden Euro. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK.
Die häufigsten dieser IgeL-Leistungen entfallen auf Ultraschall- und Glaukomvorsorge-untersuchungen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Blutuntersuchungen
und Laborleistungen. Bei Frauenärzten gibt es im Durchschnitt die meisten IgeL-Angebote. Ca. 29 % der Befragten gaben an, dass ihnen dort eine Selbstzahlerleistung angeboten wurde.
Ergebnis der Studie war aber auch, dass viele GKV-Versicherte angesichts der Vermarktung privater Zusatzleistungen in der Arztpraxis nach wie vor verunsichert sind, zumal bei der Mehrzahl der Selbstzahlerleistungen die erforderliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arzt und Patient vor der Behandlung unterblieben war.
Nachdem der Nutzen vieler IgeL-Leistungen weitgehend unbestritten ist, kommt es für die Ärzte darauf an, klare Informationen zur angebotenen IgeL-Leistung zu geben und grds. eine schriftliche Vereinbarung dazu zu erstellen bzw. auszuhändigen.
Im Vorfeld kann z.B. die Auslage von „Flyern" mit Beschreibung der IgeL-Leistungen in der Praxis hilfreich sein, die Unsicherheiten abzubauen.
In den Fällen der integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken können.
Für die Teilnahme an einem integrierten Versorgungsangebot erhalten die Versicherten meist spezielle Boni (z.B. Wegfall der Praxisgebühr und der Krankenhauszuzahlung). Teilnehmenden Ärzten werden neben den Fallpauschalen teilweise zusätzliche Vergütungen gewährt.
Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln im Rahmen der integrierten Versorgung führt nicht zu einer gewerblichen Infektion der Einkünfte, wenn die Abgabe von Medikamenten und/oder Hilfsmitteln mit der Therapie derart in Verbindung stehen, dass die Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung ansonsten nicht möglich wäre.
In diesem Fall ist die Abgabe der Hilfsmittel oder Medikamente als ein „unselbstständiger Teil" der Heilbehandlung zu beurteilen. Das gilt auch für die Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen oder für den Einkauf von medizinischem Material zum Zwecke der Heilbehandlung.
Bei Zweifelsfragen der steuerlichen Beurteilung kann Sie Ihr Steuerberater unterstützen.
Wenn Sie als selbstständig tätiger Arzt Ihre schriftlichen Arbeiten außerhalb der Praxisöffnungszeiten ungestört an einem Schreibtisch in der Praxis durchführen können, entfällt grds. ein steuerlicher Abzug für ein geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer.
Ein Schreibtischarbeitsplatz in der eigenen Praxis indiziert, dass er dem Selbstständigen für alle Bereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dem Selbstständigen ist es lt. BFH-Urteilen grundsätzlich zumutbar, Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis zu schaffen. In diesem Sinne hat auch das FG Köln mit Urteil vom 20.8.2009 entschieden.
Dort stritten die Beteiligten darüber, ob Aufwendungen des Arztes für ein häusliches Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war Beteiligter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, die in angemieteten Räumen betrieben wurde. In den Feststellungserklärungen der Streitjahre machte er Aufwendungen für ein unstreitig büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer in seinem Privathaus als Sonderbetriebsausgaben geltend
Ergebnis: Einem selbständig tätigen Freiberufler mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" i. S. von § 4 (5) EStG als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung mit der Folge, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuerkennen ist. Laut BFH-Rechtsprechung würde demgegenüber ein Lehrerzimmer die Voraussetzung eines "anderen Arbeitsplatzes" nicht erfüllen.
Übrigens ist eine ärztliche Notfallpraxis - belegen beim privaten Wohnbereich - grds. nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen und fällt folglich nicht unter das o. g. steuerliche Abzugsverbot. Als „Notfallpraxis" sind Räume zu verstehen, die „erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind" (Lt. BFH vom 16.4.2009). Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt, kommt daher grds. nur in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen.
Details bzw. weitere Prüfkriterien dazu kann Ihnen Ihr Steuerberater mitteilen.
Nach der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte dürfen sich Ärzte - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Danach können Ärzte neben ihrer originären Tätigkeit in ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen für die Erbringung bestimmter Leistungen sog. standortübergreifende Teilgemeinschaftspraxen betreiben. Als Arzt können Sie auch mehreren solcher Teilgemeinschaftspraxen angehören.
Der Behandlungsvertrag kommt jeweils mit der Teilgemeinschaftspraxis zustande. Innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis ist es allerdings zulässig, dass die Leistungserbringung zwischen den Beteiligten aufgegliedert wird (z. B. die arbeitsteilige Trennung von Diagnose und Therapie). Die Partner werden dann gemäß ihrem individuellen Leistungsbeitrag als Haupt- und Nachbehandler auf der Grundlage von zuvor bestimmten Leistungseinheiten am Gewinn und Verlust beteiligt.
Voraussetzung für die gemeinsame Berufsausübung ist ferner, dass die beteiligten Ärzte mehr oder minder gleiche Rechte und Pflichten haben und jeder Gesellschafter an unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt ist. Dies wird typischerweise in einer prozentualen Gewinn- und Verlustbeteiligung, in einer Mitwirkung an Investitions- und Personalentscheidungen und in einer Kapitalbeteiligung zum Ausdruck kommen (Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen v. 15.11.2010).
Grundsätzlich erzielt eine Teilgemeinschaftspraxis dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Falls jedoch neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine „schädliche" gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind, so kann dies insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Zu „schädlichen Tätigkeiten" und den relevanten Grenzen kann Sie Ihr Steuerberater informieren.
Niedergelassene Ärzte unterliegen als Selbständige bzw. Freiberufler grds. nicht der Gewerbesteuer. Zwar ist das Thema „Gewerbesteuer für Freiberufler" auch angesichts der Finanznot der Kommunen immer wieder in der politischen Diskussion, doch ist derzeit eine Änderung eher unwahrscheinlich.
Es kann jedoch sowohl bei Ärzten als auch bei Zahnärzten Konstellationen geben, in denen gewerbesteuerliche Gefahren bereits heute drohen.
Prinzipiell wird die Gewerbesteuerbelastung aufgrund der Anrechenbarkeit bei der Einkommensteuer oft wieder ausgeglichen bzw. gemildert. Meist lohnt es sich jedoch, Kooperationen, Vermietungen, Anstellungen und Hilfsmittelverkäufe vorab auf gewerbesteuerliche Risiken hin zu prüfen und ggf. alternative Gestaltungen zu wählen.
Inwieweit es finanziell sinnvoll ist, wirtschaftliche Betätigungen mit Gewinnmöglichkeit zu unterlassen, damit keine Gewerbesteuer entsteht, sollten Sie im konkreten Fall durch Ihren Steuerberater prüfen lassen.
Das vereinfachte Berechnungsbeispiel für Praxiseinkünfte von 100.000 € zeigt die Berechnung bzw. Wirkungsweise der Gewerbesteuer auf:
Gewinn („Gewerbeertrag"): 100.000 €
Freibetrag (fixer Wert lt. Gesetz): 24.500 €
-----------
75.500 €
X GewSt-Messzahl (fix 3,5 %): 2.643 €
X GewSt-Hebesatz (z.B. 450%): 11.891 € (= Gewerbesteuer)
Die Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt mit dem 3,8-fachen des anteiligen GewSt-Messbetrags, also: 3,8 x 2.643 = 10.042 €. Im vorliegenden Beispiel würden also 1.849 € an Gewerbesteuer nicht angerechnet.
Wenn aus der Freiberuflichkeit eine im steuerlichen Sinne gewerbliche Tätigkeit wird, fällt grds. Gewerbesteuer an. Ein Risikobereich für die Freiberuflichkeit von Ärzten ist bei Anstellung weiterer Ärzte gegeben.
Zwar können Sie sich als Arzt durchaus der Mithilfe angestellter Kollegen bedienen, allerdings sollten Sie dann auch weiterhin die fachliche und organisatorische Aufsicht haben. Ansonsten sind die steuerlich für die Freiberuflichkeit geforderten Merkmale „leitend und eigenverantwortlich" nicht mehr gegeben.
Vor allem bei der Filialbildung und der Anstellung fachfremder Ärzte ist es fraglich, ob der Inhaber für die erbrachten Leistungen noch die fachliche Verantwortung übernehmen kann, und somit eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Anstellung fachfremder Ärzte führt grds. zur Gewerblichkeit.
Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. Der Praxisinhaber muss gewährleisten, dass die Leistungen nach seinen eigenen medizinischen und berufsethischen Grundsätzen durchgeführt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn die Leistungen patientenbezogen überprüft werden. Dadurch tragen die erbrachten Leistungen den „Stempel der persönlichen Arbeit" des Praxisinhabers und entsprechen somit dem historisch gewachsenen Berufsbild des § 18 Einkommensteuergesetz.
Entscheidend ist mitunter, dass der Arzt jederzeit in den Behandlungsprozess eingreifen kann. Demzufolge dürfte die Anstellung eines Arztes in einer Filiale problematischer sein, als wenn dieser am Hauptsitz beschäftigt wird. Ebenso wird es für eine Einzelpraxis schwieriger sein als für eine Gemeinschaftspraxis, diese organisatorische Hürde zu nehmen.
Zwei Beispiele von Finanzgerichten:
Ein niedergelassener Zahnarzt, der einen einzigen weiteren approbierten Zahnarzt beschäftigt, kann noch eigenverantwortlich tätig sein - ist also im steuerlichen Sinne nicht gewerblich.
Die Einkünfte einer mobil tätigen Anästhesistin wurden als gewerblich eingestuft, weil sie und ihre angestellte Kollegin bei verschiedenen Operateuren zur gleichen Zeit Anästhesieleistungen erbracht haben. In diesem Fall war eine Fachaufsicht der Inhaberin der Praxis (ebenfalls Anästhesistin) nicht mehr möglich.
Dem Qualitätsmanagement kommt in Anstellungsfällen eine große Bedeutung zu.
Damit könnte der Arzt seiner Pflicht nachkommen, konkrete Überwachungsfunktionen,
Arbeitsanweisungen und Notfallpläne nachzuweisen.
- Trennung oder Abfärbung?
Gewerblichkeit ist i. d. R. gegeben beim Verkauf von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen, Hörgeräten, Nahrungsergänzungsmitteln, Bandagen und Massagekissen.
Beim Praxislabor des Zahnarztes tritt Gewerblichkeit ein, sobald Laborleistungen auch außenstehenden Kollegen bzw. Ärzten angeboten werden.
Ist die sog. Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten, werden die Einkünfte der Praxis insgesamt gewerbesteuerpflichtig.
Wenn Sie in einer Einzelpraxis tätig sind, dann können Sie durch Trennung der gewerblichen von der ärztlichen Tätigkeit (organisatorisch und in der Buchführung) auch eine steuerliche Trennung erreichen.
Sind Sie dagegen in einer Gemeinschaftspraxis bzw. freiberuflichen GbR tätig, dann „färbt" die gewerbliche Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit der GbR bzw. Gemeinschaftspraxis steuerlich ab.
Hier könnte es sinnvoll sein, weitere Gesellschaften für diese „steuerkritischen" Tätigkeiten zu errichten und damit auszugliedern. Dafür können sich verschiedene Rechtsformen anbieten. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft kommt hierfür in Betracht. Bei der Auswahl der passenden Alternative kann Sie Ihr Steuerberater unterstützen.
Dieselben Ausgliederungsstrategien sind grundsätzlich auch zu prüfen bei IGeL-Leistungen und bei Verträgen zur Integrierten Versorgung (IV).
Ärzte setzen immer häufiger auf Kooperationen. Hierzu zählen neben Berufsausübungs-gemeinschaften auch Praxisgemeinschaften und andere neue Existenzgründungsformen. Im letzten Jahr ging fast jeder zweite niederlassungswillige Arzt in den alten Bundes-ländern eine Kooperation ein.
Für „Juniorpartnerschaften" gibt es grds. zwei Einstiegsarten: Die Anstellung als Vorstufe zum Gesellschaftsbeitritt oder eine sofortige gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Aus vertragsärztlicher Sicht kann dies als Job-Sharing-Partner, als Teilung einer bestehenden Zulassung oder als Einbringung einer Praxis in die BAG erfolgen. Steuerlich bzw. gesellschaftsrechtlich sind verschiedene Szenarien bzw. Beteiligungsmodelle möglich.
Die Frage, wann der Einbringungsvorgang zu einem steuerpflichtigen Veräußerungs-gewinn führt und wie der Gesellschafter finanziell am Gewinn zu beteiligen ist etc., muss im Einzelfall geprüft werden.
Übrigens wird bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters („Juniorpartnerschaft") oft eine sog. Kennenlernphase vereinbart. Diese ist bis drei Jahren gesetzlich zulässig. In dieser Zeit wird der Gesellschafter in der Regel vermögenslos oder mit nur einem geringen Anteil an der Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt.
Bei einer Vertragsgestaltung sollten Sie grds. Steuerberater und Rechtsanwalt hinzuziehen, vor allem im Hinblick auf die Gefahr einer Schein-Gemeinschaftspraxis und die damit verbundene Gefahr der Rückforderung vereinnahmter KV-Einnahmen (siehe oben unter Ziff. 2).
Bislang sind von der Gewerbesteuer nur solche Zahnärzte betroffen, die sich im gewerblichen Bereich orientierten und zum Beispiel ein Labor oder einen Prophylaxe-Shop betrieben.
Das Problem kann nur durch „Ausgliederung" der gewerblichen Tätigkeit gelöst werden. Diese Ausgliederung ist zum Beispiel zulässig auf eine zweite Personengesellschaft, die beteiligungsidentisch mit der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis sein darf. Es kann auch auf nur einen Gesellschafter oder auf den bzw. die Ehegatten ausgegliedert werden. Die Ausgliederung auf die Ehegatten oder einzelne Beteiligte wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ansonsten eine Betriebsaufspaltung droht. Keinesfalls sollte die zahnärztliche
Gemeinschaftspraxis als solche an der Gewerbe-GbR beteiligt sein, da dann ebenfalls „gewerbliche Abfärbung" eintreten würde.
Was ist bei der Ausgliederung zu beachten?
V.a. dass der Gesellschaftsvertrag so gestaltet wird, dass die Gewerbegesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis unabhängig ist.
Und: Die beiden Gesellschaften sollten zur Unterscheidbarkeit unterschiedliche
Bezeichnungen tragen.
Das Sozialgerichts Düsseldorf hat aktuell zur Frage der Schadenersatzpflicht von Zahnärzten bei Nichtangabe von Rabatten gegenüber Krankenkasse geurteilt.
Wenn ein Zahnarzt, der mit einem Dentallabor eine überhöhte Abrechnung der
erbrachten labortechnischen Dienstleistungen sowie Rückvergütungen in Höhe von 20%
vereinbart, die Rückvergütung gegenüber der Krankenkasse verschweigt und angibt,
lediglich tatsächlich angefallene Kosten in Rechnung zu stellen, ist er der Krankenkasse
gegenüber zum Schadenersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verpflichtet.
Dabei kommt es für die Schadenersatzpflicht nicht darauf an, ob der Zahnarzt im
Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bereits Schadenersatz geleistet hat,
wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abrechnungen darüber hinaus auch
überhöht waren.
Diese oft auch als „kickback"-Geschäft bezeichnete Gestaltung ist ein Beispiel dafür, wie die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern nicht gestaltet werden sollte.
Zum 1. Januar 2011 wird die Online-Übermittlung der Quartalsabrechnung bundesweit gesetzlich Pflicht (§ 295 SGB V). Die Übermittlung von Begleitpapieren wie der Sammel-erklärung wird allerdings zumindest für 2011 noch nicht elektronisch durchgeführt. Gegen Kostenerstattung bieten einige KVen übergangsweise noch eine Umwandlung von auf Datenträgern gelieferten Abrechnungsdaten an - für Praxen, die die technischen Voraussetzungen für eine Online-Abrechnung noch nicht erfüllen.
Viele Vertragsärzte sind aus Datenschutzgründen skeptisch bezüglich der Online-Übertragung sensibler Patientendaten.
KBV-Vertreter versicherten nun, dass deren Schutz sowohl online als auch offline von zentraler Bedeutung sei. Darum würde eine sichere Anbindung in Zukunft besonders wichtig sein.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung will daher verstärkt mit Herstellern von Praxis-verwaltungssoftware zusammenarbeiten und sichere und moderne Kommunikations-technologien in Praxen unterstützen.
Unabhängig von den technischen Voraussetzungen für eine sichere Datenübermittlung sind in einer Arztpraxis aber auch an anderen Stellen datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Dabei kann Sie auch Ihr Steuerberater/RA unterstützen.
Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer hat bei seiner Sitzung am 19. Mai 2010 eine neue Musterberufsordnung (MBO) verabschiedet.
Der Anwendungsbereich der MBO wurde dabei an die veränderten europäischen Vorgaben angepasst und erfasst nun alle vorübergehend oder gelegentlich im Geltungsbereich tätigen Berufsangehörigen.
Die Pflicht zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung wurde verschärft. Das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist bei Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer nachzuweisen.
Das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wird nun gemeinsam mit der Vorteilsgewährung beim Bezug von Heilmitteln geregelt. Das Verbot gilt auch, wenn der Bezug für den Patienten erfolgt oder wenn der Vorteil nicht vom Hersteller gewährt wird.
Das Gebot der sachlichen, räumlichen und organisatorischen Trennung gilt jetzt für alle anderen beruflichen Tätigkeiten des Zahnarztes, auch wenn diese keinen heilkundlichen Charakter haben.
Der neue § 18 Abs. 4 sieht vor, dass über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte nur noch mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden darf.
Auch wird klargestellt (§ 21 Abs. 2 MBO), dass ein Hinweis auf besondere Kenntnisse unzulässig ist, wenn so die Gefahr einer Verwechslung mit weiterbildungsrechtlich belegten Begriffen geschaffen wird.
Zahnärzte sind an die Regelungen der MBO übrigens erst dann gebunden, wenn die regionalen Zahnärztekammern sie in ihre jeweiligen Berufsordnungen übernehmen.
Wie lange sollten ärztliche Unterlagen aufbewahrt werden und in welcher Form?
Als Faustregel gilt: Behandlungsunterlagen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren.
Fast alle Kassenärztlichen Vereinigungen stellen in ihren Internetangeboten detaillierte Übersichten zur Verfügung, für welche Unterlagen welche Aufbewahrungspflicht gilt. Zum Teil gibt es für bestimmte Unterlagen abweichende, teilweise auch längere Aufbewahrungspflichten.
Die Regelung zur Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren findet sich in § 10 Abs. 3 MBO, in § 57 Abs. 3 BMV-Ä sowie in § 10 Abs. 7 EKV. Dort ist jedoch lediglich geregelt, dass Sie die Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren haben, nicht jedoch, welche Folgen ein Nichtbeachten dieser Pflicht nach sich zieht.
Darüber hinaus ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Behandlungsunter-lagen aber auch als Nebenpflicht aus dem zwischen Arzt und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag.
Der Patient hat einen Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen und auch auf Zurverfügungstellung von Kopien, deren Kosten er übernehmen muss.
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) hat beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband der Kranken-kassen eingereicht. Damit will sich die KV gegen die Honorarreform 2009 wehren.
KVNO-Vorstand Peter Potthoff begründete den Schritt damit, dass das gegenwärtige Honorarsystem der niedergelassenen Ärzte ungerecht sei und geändert werden müsse.
Es sei nicht einzusehen, warum identische Leistungen in Deutschland unterschiedlich vergütet würden.
So habe der Erweiterte Bewertungsausschuss bei der der Festsetzung der Honorar-systematik die KVNO gegenüber anderen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Bundesgebiet benachteiligt. „Die vom Bewertungsausschuss für die einzelnen KVen festgesetzte Honorarverteilungsquote muss korrigiert werden", forderte der Vorstand.
Die KVNO macht dabei geltend, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss mit seiner Festsetzung seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe.