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Wichtig vor der Anschaffung eines umfassenden EDV-Systems ist die Planung. Hierbei sollte genau geprüft werden, welchen Zweck das zukünftige System erfüllen soll und wie groß das Anwendungsspektrum sein soll. Hierbei spielen sowohl der Umfang der Technisierung in der Praxis eine Rolle, als auch die Praxisgröße und Organisationsform.
Was sind nun die wichtigsten Anforderungen bzw. was sollte man bei der Einführung eines Verwaltungssystems berücksichtigen?
Die KBV hat zu diesem Thema umfangreichen Leitfaden zusammengestellt, den Sie von deren Homepage (http://www.kbv.de/) downloaden können.
Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn das Diskriminierungsmerkmal nur angenommen wird.
Das Bundesarbeitsgericht befand, dass Fragen im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine indirekte Fragestellung nach einer Behinderung schließen lassen könne.
Ein Arzt und Inhaber einer Firma im medizinischen Forschungs- und Entwicklungsbereich hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen promovierten Biologen oder Tierarzt zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und klinischen Forschungen ausgeschrieben. Während eines Bewerbungsgesprächs forderte er den Kläger, einen promovierten Diplom-Biologen dazu auf, zu unterschreiben, dass er sich nicht in Psychotherapie oder psychiatrischer Behandlung befindet. Der beklagte Arzt bemerkte dabei außerdem, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew schließen lassen würden.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Begehren des Klägers auf Entschädigungszahlung teilweise statt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember Az: 2009 - 8 AZR 670/08).
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein hat an Gesetzgeber, Krankenkassen und Hausärzte appelliert, das Hausarztmodell in seiner jetzigen Form schnellstmöglich abzuschaffen. Laut ULD ist die hausarztzentrierte Versorgung verfassungswidrig und verletze die grundrechtlich gesicherte informationelle und medizinische Selbstbestimmung der gesetzlich Krankenversicherten.
Das ULD sieht das Patientengeheimnis in Gefahr, wenn ärztliche Leistungen über private Anbieter abgerechnet werden. Die Datenschützer befürchten, dass Krankenkassen mehr Daten sammeln könnten als notwendig oder „unrentable" Patienten benachteiligen. Auch die Datensicherheit der IT-Systeme in den Arztpraxen sei gefährdet, weil jeder Selektiv-vertrag eine gesonderte technische Schnittstelle zum Praxissystem erfordere. „Damit werden die Arztpraxen angreifbarer", warnen die Kieler Datenschützer. Zudem sei bis heute nicht nachgewiesen, dass die Hausarztmodelle die medizinische Versorgung tatsächlich verbesserten.
Dagegen hat das Bundesgesundheitsministerium angekündigt, die befristete Ausnahme-regelung zur Abrechnung der Hausarztverträge voraussichtlich um ein Jahr zu verlängern.
Eine repräsentative Studie des Zentralinstituts (Zi) für die kassenärztliche Versorgung soll die Kosten und Leistungsstruktur in Arztpraxen widerspiegeln. Dazu werden seit Mitte Februar rund 7.000 Praxen in Deutschland stichprobenartig ausgewählt und angeschrieben. Die Ergebnisse will die KBV bei künftigen Honorarverhandlungen nutzen.
Die Studie mit dem Namen Zi-Praxis-Panel soll die Veränderung der Investitions- und Betriebskosten der Vertragsarzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie deren regionale Unterschiede sichtbar machen. Der Erhebungsbogen fragt nach Kosten der Jahre 2006, 2007 und 2008. Das sind im Detail etwa die Personalausstattung, die medizinisch-technischen Geräte und die Arbeitszeiten. Die Beantwortung dauert ungefähr eine Stunde. Einige Angaben muss zudem der Steuerberater machen.
Die Studie ist bundesweit die erste dieser Art und Größenordnung. Sie soll jährlich wiederholt werden, um die gewonnenen Basisdaten über Fachgruppen und Regionen langfristig auszubauen.
Ärzte konnten bis vor kurzem bestimmte Arzneimittel (z. B. Dermatika, Zytostatika oder individuelle Allergietests) selbst herstellen und persönlich anwenden, soweit dies unter ihrer Verantwortung erfolgte und die Arzneimittelherstellung von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht erfasst wird.
Diese Art der Arzneimittelherstellung unterliegt nun nach dem Wegfall des § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG auch den Regelungen des AMG und ist anzeigepflichtig gemäß § 67 AMG.
Ärzte benötigen auch weiterhin keiner Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG, sofern die Arzneimittel unter deren unmittelbaren fachlichen Verantwortung produziert wurden und für den persönlichen Gebrauch des Patienten bestimmt sind (§ 13 Abs. 2 AMG).
Diejenigen, die Arzneimittel bereits am 23.07.2009 gemäß des ehemaligen § 4a S.1 Nr. 3 AMG hergestellt haben, konnten eine Übergangsfrist bis zum 01.02.2010 wahrnehmen, um diese Tätigkeit bei der örtlichen Regierung anzuzeigen. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Das Landgericht Köln kam zu dem Schluss, dass die ärztliche Schweigepflicht auch bei Minderjährigen gilt. Vorangegangen waren Streitigkeiten zwischen einer Gynäkologin und den Eltern einer 15-jährigen. Die Mutter wandte sich mit ihrer Tochter an die Gynäkologin, um ein Kontrazeptivum verordnet zu bekommen. Die Ärztin stellte bei der Untersuchung allerdings schon eine Schwangerschaft fest.
Die Ärztin wurde auf Schadensersatz aufgrund eines Beratungsfehlers verklagt.
Nach Ansicht des Gerichts bestand kein Grund zu Schadensersatzpflicht. Die Ärztin hatte die Mutter auf Wunsch des Mädchens nicht über die Schwangerschaft informierte. Des Weiteren ist die medizinisch-soziale Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs in diesem Fall nicht gegeben, da weder „Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheits-zustandes der Schwangeren" (aus dem Urteil) bestand. Auch das Alter der Schwangeren ist hier keine Begründung für eine medizinisch-soziale Indikation, da keine schwerwiegenden psychischen Entwicklungsstörungen vorlagen oder zu befürchten waren. Die Verschwiegenheit der Ärztin gegenüber den Eltern wäre nur dann relevant, wenn gerade dadurch ein Schaden verursacht worden wäre. Die Ärztin hatte nach Ansicht des Gerichts ihrer Pflicht genüge getan, indem sie das Mädchen an eine Beratungsstelle zur Abtreibung vermittelt hatte (OLG Köln, Az: 5-U-179/08, Beschluss vom 26.01.2009).
Grundsätzlich darf der Arzt einen Behandlungsvertrag auch nach mehreren Jahren Behandlung ohne einen wichtigen Grund kündigen. Der ärztliche Behandlungsvertrag kann nach Ansicht der Rechtssprechung als Dienstvertrag höherer Art gewertet werden. Er ist somit von beiden Seiten her kündbar, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ansprüche auf Schadensersatz können nur dann in Frage kommen, wenn die Kündigung zur Unzeit und die vom Patienten benötigten Dienste nicht anderswo in Anspruch genommen werden können (Monopolstellung des Arztes).
Entsprechend wurde der Fall eines Zahnarztes entschieden, der nach sieben Jahren den Behandlungsvertrag einer Patientin kündigte, woraufhin er von ihr verklagt wurde (vgl. Urteil vom 04.06.2009 Kammergericht Berlin, Az: 20-U-49/07).
Ein Urteil des OLG Koblenz betrifft folgende Konstellation: Eine Patientin erhielt im Zuge einer zahnärztlichen Behandlung mehrere Zahnimplantate, Brücken und Kronen. Ihr wurde für die Behandlung ein Honorar in Höhe von 2.500 Euro in Rechnung gestellt. Die Patientin hatte trotz einiger Nachbesserungen immer noch Schwierigkeiten mit den neuen Zähnen, weshalb sie eine weitere Behandlung durch diesen Zahnarzt ablehnte. Die Patientin forderte wegen ihrer Meinung nach fehlerhafter Behandlung das Honorar zurück, zumindest teilweise. Nach Meinung des OLG Koblenz besteht hierfür allerdings keine Rechtsgrundlage, es führte folgende Begründung an:
„Bei einer ärztlichen Behandlung wird zwischen dem Patienten und dem Arzt ein sogenannter Dienstvertrag geschlossen. Für diesen ist typisch, dass der Arzt nur die Behandlung als solche schuldet, aber keinen bestimmten Erfolg. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Leistung des Arztes derart unbrauchbar ist, dass sie einer völligen Nichtleistung gleichkommt." (Az.: 5 U 319/09)
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) kam in einer aktuellen Entscheidung zu dem Schluss, dass Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis am organisierten Notfalldienst teilnehmen müssen.
Die KV Westphalen-Lippe teilte zwei Ärzte auch am Ort ihrer Zweigpraxis zum Notdienst ein. Sie begründete den Entschluss mit dem Argument, dass die Zweigpraxis genau wie der Vertragsarztsitz eine ärztliche Niederlassung sei, deshalb bestehe eine Verpflichtung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst. Die Ärzte (Gynäkologen) widersprachen dem Entscheid der KV, welche den Entschluss zurückwies. Das Sozialgericht entschied zunächst zugunsten der Ärzte. Das Landessozialgericht NRW entschied indes in seinem Beschluss vom 23.12.2009 (AZ L 11 B 19/09 KA ER), dass die Vertragsärzte auch am Sitz ihrer Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet seien. Als Begründung führte das LSG NRW an, dass die Inhaber der Zweigpraxis ihre Genehmigung der Zweigpraxis zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung erhielten.
Das SG Schwerin hat mit Urteil vom 01.07.2009 (Az: S 3 KA 31/08 - NZS 2010, 95) entschieden, dass die Tätigkeit eines Vertragsarztes grundsätzlich nicht mit einer auf 13 Wochenstunden begrenzten Tätigkeit als Klinik- und Chefarzt in einem nach § 108 SGB-V zugelassenen Krankenhaus unvereinbar ist.
Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in großem Umfang „entzieht", verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb "unwürdig" i.S. des BÄO (OVG Lüneburg 4.12.2009, Az: 8 LA 197/09).
Wer als Arzt plant, in den nächsten drei Jahren bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuschaffen, kann noch vor der Anschaffung bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend machen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Unter anderem darf bei Ärzten, die ihren Gewinn aufgrund Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Gewinngrenze von Euro 100.000,-- nicht überschritten sein. Für die Steuererklärungen der Jahre 2009 und 2010 gilt jedoch auch hier eine erhöhte Gewinngrenze von Euro 200.000,--.
In der Gewinnzone zwischen Euro 100.000,-- und Euro 200.000,-- besteht für Ärzte in den Jahren 2009 und 2010 die einmalige Gelegenheit, ihr steuerliches Ergebnis durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zu mindern. Sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater an, wenn Sie in den Folgejahren Investitionen planen.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage besteht letztmalig 2010 die Möglichkeit, angeschaffte Wirtschaftsgüter in der Arztpraxis degressiv statt linear abzuschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restwerts.
Es kann also durchaus empfehlenswert sein, Investitionen auf das Jahr 2010 vorzuziehen. Sprechen Sie bezüglich der Details mit Ihrem Steuerberater.
Neben der linearen oder degressiven Abschreibung ist unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % möglich. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Arztpraxis im Jahr vor der Anschaffung bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Ermittelt der Arzt wie die meisten seiner Kollegen seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, darf der Gewinn die Grenze von Euro 100.000,-- nicht überschreiten. Um die Investitionstätigkeit anzukurbeln, wurde diese Grenze für Investitionen in den Jahren 2010 und 2011 auf Euro 200.000,-- angehoben. Liegt der Gewinn in der Arztpraxis zwischen Euro 100.000,-- und Euro 200.000,-- werden Investitionen in den Jahren 2010 und 2011 durch die Sonderabschreibung demnach steuerlich besonders gefördert.
Nach anderen Dienstleistungssparten werden nun auch Ärzte zunehmend im Internet bewertet. Das Thema ist von großem öffentlichem Interesse, immer mehr Arzt-bewertungsportale etablieren sich. Problematisch ist dabei, dass es keine verlässlichen Standards bei der Bewertung der Arztleistung gibt. Der Patient bewertet den Arzt oft nur nach subjektiven Kriterien, was von den derzeit vorhandenen Portalen teilweise nicht ausreichend kenntlich gemacht wird. Starke Unterschiede existieren auch in Bezug auf die Bewertungsverfahren und deren Verständlichkeit. Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) erstellte im Auftrag der KBV und der BÄK einen Anforderungs-katalog, welcher die wesentlichen Kriterien eines guten Arztbewertungsportals auflistet. Dies soll gewährleisten, dass der Patient/ Nutzer Informationen erhält, die verlässlich, nachvollziehbar und transparent sind. Ob dieses Ziel wirklich erreicht werden kann muss sich erst noch erweisen.
Zu Arztbewertungsportalen: http://www.arztbewertungsportale.de/
Zu Kriterien für eine gute Arztpraxis: http://www.arztcheckliste.de/
Zum Umgang mit IGeL: http://www.igel-check.de/
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