Homepage Team Leistung Stellen Aktuelles Kontakt deutschenglish

Kopie von Newsletter Ärzte III und IV 2010

Mandanten - Newsletter Ärzte I 2011

Inhaltsverzeichnis

Mandanten - Newsletter Ärzte - I. Quartal 2011



Mandanten - Newsletter Ärzte - I. Quartal 2011

1. Änderungen bei den Zuschlagsregelungen zum RLV für Gemeinschaftspraxen

Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurden folgende Neuregelungen zur Berechnung des praxisbezogenen Regelleistungsvolumens beschlossen:

Bei fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgesellschaften (BAG), medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV um einen prozentualen Anpassungsfaktor erhöht. Bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunkt-gleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppen bleibt die derzeitige 10 Prozentregelung erhalten.

Der Anpassungsfaktor ist abhängig vom Kooperationsgrad der BAG bzw. des MVZs. Der Kooperationsgrad lässt sich nach einer Formel des Bewertungsausschusses berechnen. Abhängig vom Kooperationsgrad wird der entsprechende Anpassungsfaktor hinzugerechnet, die Anpassungsfaktoren sind von 0-40% in Fünferschritten gestaffelt.

Der neu eingeführte "Kooperationsgrad" einer BAG entspricht im Wesentlichen dem Anteil der gemeinsam behandelten Fälle an der gesamten Behandlungsfallzahl. Zur Ermittlung des Kooperationsgrades in Prozent hat der Bewertungsausschuss folgende Formel festgelegt: Kooperationsgrad = (RLV-relevante Arztfallzahl der Arztpraxis im Vorjahresquartal / Zahl der Behandlungsfälle im Vorjahresquartal - 1) x 100.

Beispiel:

In einer fachübergreifenden BAG sind drei Ärzte tätig. Jeder Arzt behandelt 1.200 Patienten. Die Ärzte behandeln 700 Patienten gemeinsam.

Somit ist die Summe der Arztfallzahlen (3x1.200 + 3x700) = 5.700

Die Anzahl der Behandlungsfälle ist: 3x1.200+700=4.300

Kooperationsgrad = [(5.700/4.300)-1]*100= 32,56 %

Die BAG erhält daher ab 1.7. einen Zuschlag von 30% zum RLV. Dieser Anpassungs-faktor ist abhängig vom Kooperationsgrad. Für den errechneten Kooperationsgrad von 32,56% ergibt sich gemäß der Staffelung ein Anpassungsfaktor von 30%.

Nach der bisherigen Regelung würde sich für den Fall, dass die in der Praxis tätigen Ärzte je einer anderen Arztgruppe angehören, insgesamt ein Zuschlag von 15 % (3x5 %) ergeben.

2. Zweigpraxen von Ärzten

Das Bundessozialgericht hat im Februar 2011 in vier Verfahren Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen in § 24 Abs 3 Ärzte- bzw. Zahnärzte-Zulassungsverordnung entwickelt (Az.: B 6 KA 7/10 R).

Zweigpraxen sind zulässig, wenn dadurch die Versorgung der Versicherten an anderen Orten verbessert wird und die Versorgungslage der Versicherten am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt wird.  Zweigpraxen müssen durch die jeweilige KV des Landes genehmigt werden. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ist auf höchstens zwei Standorte neben dem Hauptsitz beschränkt.

Beeinträchtigt wird die Versorgung der Patienten am Vertragsarztsitz dann, wenn die Zweigpraxis zu weit vom Hauptsitz der Praxis entfernt ist. Im konkreten Fall, betrieb ein Kinderarzt eine über 120 km vom Hauptsitz entfernte Zweigpraxis, die Versorgung der Kinder am Vertragsarztsitz war somit beeinträchtigt.

Diese Beschränkung gilt für MVZs nicht, diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen. Dabei darf aber jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt nur an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein.

3. Austausch des eingegliederten Zahnersatzes gilt als Anerkennung eines vertragszahnärztlichen Pflichtenverstoßes

Ein Vertragszahnarzt kann nicht geltend machen, dass keine schuldhafte Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten vorliegt, nachdem er einen eingegliederten Zahnersatz wieder entfernt und eine Neuanfertigung eingesetzt hat.

Die Entfernung des Zahnersatzes bedeutet insoweit das Anerkenntnis der Verpflichtung zum Schadensersatz durch Neuanfertigung des Zahnersatzes. Ist die Neuanfertigung unbrauchbar, so ist der Patient zum Behandlungsabbruch berechtigt. Ein weiteres Nachbesserungsrecht steht dem Zahnarzt nicht zu. Einem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, wenn im Verfahren vor dem Obergutachter eine Terminmitteilung an den Zahnarzt versäumt wurde und damit ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die Fehlerhaftigkeit der Behandlung auch unabhängig von den Feststellungen des Gutachters durch eigene Anschauung der Kammer anhand eines Röntgenbefunds nachvollzogen werden kann. Sozialgericht Marburg , S-12-KA-318/10, Urteil vom 19.01.2011.

4. Trend zu BAGs

Immer mehr Ärzte praktizieren im Rahmen von Gemeinschaftspraxen. Ende 2009 waren knapp 50.000 Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) tätig - 2003 waren es noch 38.500 Ärzte.  Der jährliche Zuwachs ist nicht unbedingt spektakulär, aber ein über die Jahre anhaltender Trend, der auch dem Streben nach Synergieeffekten bzw. Kosten-einsparungen und Abrechnungsvorteilen Rechnung trägt.

Zur „Trennungsquote" liegen bisher keine offiziellen Zahlen vor, sie dürfte aber durchaus eine relevante Größe haben. Vor Gründung bzw. Beteiligung an einer BAG sollte daher nicht nur eine Finanzplanung erstellt werden, sondern auch persönliche Befindlichkeiten und Erwartungshaltungen erörtert und im Hinblick auf „Kompatibilität" überprüft werden. Ihr Steuerberater kann hierbei eine moderierende Rolle übernehmen.  

5. Bessere Vergütung von Haus- und Heimbesuchen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich jüngst mit den Krankenkassen auf Maßnahmen geeinigt, die sowohl Patienten als auch Haus- und Fachärzten zugute kommen sollen.                                                                                                    Besuche von Ärzten in Alten- und Pflegeheimen sowie Hausbesuche werden ab dem      1.4.2011 deutlich besser vergütet. Zudem werden Haus- und Heimbesuche aus den Regelleistungsvolumen heraus genommen und zum vollen Preis der Euro-Gebühren-ordnung honoriert.

Bereits abgeschlossene regionale Vereinbarungen zur Förderung von Heimbesuchen bleiben von der neuen Regelung unberührt. Zwei Regelungen sind in diesem Zusammenhang wichtig: 

Zum einen wird die Bewertung der EBM-Nrn. 01410 und 01413 angehoben. Die Bewertung der EBM-Nr. 01410 steigt von derzeit 440 Punkten (15,42 Euro) auf 600 Punkte (21,03 Euro), die Bewertung der EBM-Nr. 01413 von 215 Punkten (7,54 Euro) auf 300 Punkte (10,51 Euro)

Darüber hinaus werden Haus- und Heimbesuche nach den Nrn. 01410, 01413 und 01415 (= dringenden Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen u. ä.) künftig als sogenannter Vorwegabzug außerhalb von RLV und QZV vergütet.

6. „Rollout" der neuen Kartenterminals bis September

Lt. Pressemitteilung der KBV von Ende Februar 2011 soll ab Oktober 2011 die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch die Krankenkassen beginnen.

Zuvor müssen die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte ihre Praxen mit neuen Kartenterminals ausstatten. Zusätzlich müssen die Praxisverwaltungssysteme für das Einlesen der eGK bis Oktober 2011 aktualisiert sein. Einzelpraxen können bis zu 850 Euro für Kartenterminals erhalten. Der GKV-Spitzenverband, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben in einer Vereinbarung den Zeitrahmen, die Refinanzierung der Kartenterminals und die Ausgabe der eGK geregelt. Laut der Vereinbarung sollen die Kassen die Pauschalen für die Kartenterminals im zweiten und dritten Quartal dieses Jahres erstatten.

„Mit der Vereinbarung ist die Grundlage für die Ausgabe der neuen Karten geschaffen - nun sind Ärzte, Zahnärzte und Industrie am Zuge, die Praxen rechtzeitig mit den Lesegeräten auszustatten", so Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes.

„Die Ausstattung der Zahnarztpraxen beginnt im April. Die vereinbarten Pauschalen gibt es für Geräte, die bis 30. September bestellt sind. Sie decken die entstehenden Kosten", sagte Dr. Günther E. Buchholz, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.

GKV-Spitzenverband, KZBV und KBV hatten beschlossen, dass für stationäre Lesegeräte 355 Euro, für die Installation 215 Euro und für mobile Lesegeräte 280 Euro bereitstehen. Die Preise orientieren sich dabei an der aktuellen Marktlage. Da es mittlerweile mehr Anbieter entsprechender Geräte gibt, sind die Preise insgesamt gesunken. Die notwendigen Informationen zur Refinanzierung und Ausstattung erhalten die Ärzte und Zahnärzte von ihren Kassenärztlichen Vereinigungen beziehungsweise Kassenzahn-ärztlichen Vereinigungen.

Die Kassen geben die eGK ab dem Ende des dritten Quartals aus. Sie gilt dann neben den bisherigen Krankenversicherungskarten als Versicherungsnachweis. Erst ab 2013 werden die Kassen ausschließlich die eGK ausgeben - vorausgesetzt, dass Ärzte und Zahnärzte zuvor ausreichend mit Kartenterminals ausgestattet sind. Darüber wollen die Vertragspartner nach Abschluss des Basis-Rollouts entscheiden.

7. AOK Bayern will Hausarztverträge nach neuem Recht

Die AOK Bayern hat der Forderung des dortigen Hausärzteverbandes eine Absage erteilt, die im Dezember 2010 von der Kasse gekündigten Hausarztverbände nach den gleichen Konditionen fortzuführen.

Die AOK geht davon aus, dass ein neuer Hausarztvertrag auf der Basis neuen Rechts geschlossen werden muss.

Dass die Kündigung des bayerischen Hausarztvertrags durch die AOK wohl rechtens war, geht aus einer kürzlichen Entscheidung des bayerischen Landessozialgerichts hervor. Darin heißt es, der Bayerische Hausärzteverband habe keinen Anspruch auf die Fortführung des Vertrages. Dessen außerordentliche Kündigung durch die AOK im Dezember sei wirksam. Eine Fortführung des Vertrags bis zu dessen regulärem Ende sei "aufgrund des gravierenden vertragswidrigen Verhaltens" des Hausärzteverbands nicht zumutbar gewesen. Unter anderem bewertete das Gericht die Vorbereitung des Systemausstiegs durch die Hausärzte als Ankündigung eines Vertragsbruches sowie als Verletzung einer Loyalitätsklausel im Hausarztvertrag.

Der Kasse zufolge liegt übrigens das Regelhonorar bayerischer Hausärzte ohne Hausarztvertrag mit einem durchschnittlichen Fallwert von mehr als 60 Euro im Quartal fast ein Drittel über dem Bundesdurchschnitt, der mit rund 45 Euro anzusetzen sei.

8. Kündigungsgrund für Hausarztvertrag durch Krankenkasse

Lt. Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.1.2011 stellt die Aufforderung zum kollektiven Systemausstieg durch den Ärzteverband einen wichtigen Grund zur Kündigung des Hausarztvertrags durch die Krankenkasse dar.

Ein kollektiver Zulassungsverzicht im Rahmen eines abgestimmten Verhaltens und damit auch die Aufforderung eines Hausärzteverbands zum kollektiven Ausstieg der teilnehmenden Ärzte berechtigt eine Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung. Ein solcher Aufruf zur Durchsetzung eigener Vertragsforderungen stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, was auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann (Az.: S-39-KA-1248/10 ER).

9. Online-Terminvergabe - Chancen und Risiken

Mittlerweile verfügen viele niedergelassene Ärzte über eine eigene Internetpräsenz für die Praxis. In der heutigen Zeit stellt dies eine wichtige und dabei grds. relativ kostengünstige Marketingmaßnahme für die Praxis dar. Wenn es aber um die Chancen der Nutzung einer Online-Terminvergabe für Patienten geht, sind Ärzte lt. einer Umfrage der Stiftung Gesundheit trotzdem noch zurückhaltend.

Vieles spricht dafür, den Arzttermin bequem online über die Praxis-Homepage zu vereinbaren. Dies würde die Anrufe in der Praxis verringern und das Praxisteam entlasten. Gleichzeitig bedeutet es einen besseren Service für den Patienten, da er so etwa nicht minutenlang in einer Warteschleife am Telefon verbringen muss.

Von ca. 460 befragten niedergelassenen Ärzten bieten bisher nur 14 Prozent der niedergelassenen Ärzte ihren Patienten die Online-Terminvergabe bereits an, obwohl mehr als drei Viertel der Ärzte die Möglichkeit, Termine online im Internet zu vergeben, kennen.

Rund 56 Prozent der befragten niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und psychologischen Psychotherapeuten sehen in der Online-Terminvergabe einen Service für ihre Patienten. Etwa ein Viertel kann sich durchaus vorstellen, dass das Praxispersonal dadurch entlastet wird und 22 Prozent sind sogar der Meinung, dass diese Art der Terminvereinbarung die Zukunft sein wird.

Dennoch wartet über die Hälfte der befragten Ärzte erst einmal ab und bietet eben noch keine Online-Terminvergabe. Gründe für die abwartende Haltung sind unter anderem, dass etwa ein Drittel der Meinung ist, dass Termine, die online vereinbart wurden, mit konventionell ausgemachten Terminen kollidieren könnten oder sogar Termine doppelt vergeben werden könnten.

Risiken: Unsicherheit besteht auch beim Thema Datenschutz (27 Prozent). Und etwa    30 Prozent der Ärzte sehen bislang keinen optimalen Kosten-Nutzen-Aufwand, dafür aber einen hohen technischen Aufwand (17 Prozent).

10. Kein Botox durch Zahnarzt

Zahnärzte dürfen Gesichts- und Hautfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln, hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18.4.2011 (Az: 7 K 338/09) entschieden. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt, und falle als Schönheits-OP in die Zuständigkeit von Heilpraktikern oder allgemeinen Ärzten. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln.

11.  Ambulante Operationen nach § 115 B SGB V

Das Bundessozialgericht (Az: B-6-KA 11/10 R) hat entschieden, dass für ambulante Operationen nach § 115 B SGB V nur fest angestellte Ärzte oder Belegärzte tätig werden dürfen. In vielen Krankenhäusern war es gängige Praxis, dass niedergelassene Ärzte diese Operationen als freiberufliche Tätigkeit abgerechnet haben. Dies soll zukünftig nicht mehr möglich sein.

12. Konsiliarärztliche Tätigkeit bei Krankenhäusern umsatzsteuerpflichtig?

Erfahrungsberichte von Betriebsprüfungen in Bayern legen den Schluss nahe, dass konsiliarärztliche Leistungen des niedergelassenen Arztes bei Krankenhäusern verstärkt einer umsatzsteuerlichen Prüfung unterzogen werden. Der Konsiliararzt, der beim Krankenhaus nicht angestellt ist, stellt diesem seine konsiliarärztlichen Leistungen üblicherweise auf der Grundlage der GOÄ in Rechnung.  Die Leistungen eines Arztes sind nach § 4 Nr. 14 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 a UStG setze aber nach der EuGH-Rechtsprechung voraus, dass die dort genannten Heilbehandlungsleistungen außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden. Eine solche Unterscheidung nach dem Ort der Leistung (so aber das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 26.06.2009, BStBl. I 2009, 756, Tz. 3) geht aber unseres Erachtens über den Gesetzeszweck hinaus. In solchen Fällen empfehlen wir dringend, gegen die entsprechenden Bescheide Einspruch einzulegen und gegebenenfalls eine finanzgerichtliche Klage anzustrengen.

13. Künstliche Befruchtung als „Heilbehandlung" beim Patienten steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az: VI R 43/10) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden können.

Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen, organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.

Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

14. Eigene Krankheitskosten als Betriebsausgabe

Künftig können Sie als selbständiger Arzt die Kosten für eine eigene Krankheit bzw. Heilbehandlung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen - wenn die Krankheit durch Ihre berufliche, also ärztliche Tätigkeit verursacht wurde. Nicht notwendig ist dabei, ob es sich um eine Einstufung als „Berufskrankheit" nach SGB handelt. Das Urteil des Finanzgerichts Sachsen (Az: 5 K 435/06) ist zwar nicht bundesweit „rechtsver-bindlich", dürfte aber zumindest Signalwirkung haben. Die bisher schon mögliche Form der Berücksichtigung von Versicherungen nicht erstatteter Heilbehandlungskosten als sog. Außergewöhnliche Belastungen hat den Nachteil, dass die zu berücksichtigende „Zumutbare Eigenbelastung" oft höher als die Aufwendungen liegt. Zu Detailfragen hierzu kann Sie Ihr Steuerberater informieren.    

15. Mehrere Pkw im Praxisvermögen

Gehören zur Arztpraxis mehrere Pkw, die vom Arzt oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen (z.B. Ehegatte, Kinder) zu Privatfahrten genutzt werden, ist für jedes Pkw der private Nutzungswert zu ermitteln. Früher wurde teilweise anerkannt, dass der private Nutzungswert nur für den teuersten Pkw zu ermitteln ist. Dies hat das Bundesfinanzministerium mit einem für die Finanzverwaltung verbindlichen Schreiben ab 2010 unterbunden. 

Gestaltungshinweise:

Um die sogenannte 1 %-Regelung für auch privat genutzte Pkw anwenden zu können, muss der Arzt durch geeignete Aufzeichnungen für einen aussagekräftigen Zeitraum (in der Regel 3 Monate) nachweisen, dass die betriebliche Nutzung größer als 50 % ist. Dies ist auch häufiges Thema in der Betriebsprüfung.

Die 1 %-Regelung lässt sich durch ein Fahrtenbuch umgehen. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wie dieses zu führen ist, damit es auch später vom Finanzamt anerkannt wird.

16. Investitionsabzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung 2010     

Wer als Arzt plant, in den nächsten drei Jahren bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuschaffen, kann noch vor der Anschaffung bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend machen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Unter anderem darf bei Ärzten, die ihren Gewinn aufgrund Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Gewinngrenze von Euro 100.000,-- nicht überschritten sein. Für die Steuererklärung 2010 gilt jedoch auch eine erhöhte Gewinngrenze von Euro 200.000,--.

Beispiel: Ein Gynäkologe plant bis spätestens 2013 die Anschaffung eines neuen Ultraschallgeräts mit Investitionskosten von Euro 50.000,--. Er hat in 2010 einen Gewinn von Euro 190.000,-- vor Steuern erwirtschaftet. In 2010 kann er einen Investitionsabzugsbetrag von Euro 20.000,-- (40 % von Euro 50.000,--) bilden. Dieser mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn.

Gestaltungshinweis: In der Gewinnzone zwischen Euro 100.000,-- und Euro 200.000,-- besteht für Ärzte in der Einkommensteuererklärung 2010 die letztmalige Gelegenheit, ihr steuerliches Ergebnis durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zu mindern. Sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater an, wenn Sie in den Folgejahren Investitionen planen.

17. Sonderabschreibung in 2011

Investitionen sind üblicherweise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Das heißt, die Investition kann regelmäßig nicht im Jahr der Anschaffung voll, sondern nur verteilt über die voraussichtliche Lebenszeit des jeweiligen Wirtschaftsguts steuerlich geltend gemacht werden (Ausnahme: geringwertige Wirtschaftsgüter bis Euro 410,-- Anschaffungskosten). Neben der normalen Abschreibung ist bei Investitionen noch eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % möglich. Bei Anschaffungskosten von beispielsweise Euro 10.000,-- wären dies zusätzliche Abschreibungen in Höhe von Euro 2.000,--.

Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass die Arztpraxis im Jahr vor der Anschaffung bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Ermittelt der Arzt wie die meisten seiner Kollegen seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, darf der Gewinn die Grenze von Euro 100.000,-- nicht überschreiten. Um die Investitionstätigkeit anzukurbeln, wurde die Grenze für Investitionen in 2011 auf Euro 200.000,-- angehoben.

Gestaltungshinweis: Liegt der Gewinn in der Arztpraxis in 2010 zwischen Euro 100.000,-- und Euro 200.000,-- werden Investitionen in 2011 durch die Sonderabschreibung steuerlich besonders gefördert.

18. Sachzuwendungen - bahnbrechende neue Rechtsprechung

Sachzuwendungen und Warengutscheine an den Arbeitnehmer sind in Höhe von monatlich Euro 44,-- steuer- und sozialversicherungsfrei. Beliebtester Anwendungsfall war bisher der Tankgutschein. Nach der früheren Meinung von Rechtsprechung und Finanzamt lag allerdings keine steuerbegünstigte Sachzuwendung vor, wenn auf dem Gutschein ein Geldbetrag vermerkt war. Auf einem Tankgutschein durfte deshalb lediglich eine Mengenangabe stehen (z.B. „30 Liter Diesel"). 

Gestaltungshinweise:

Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung in fünf Urteilen vom 11.11.2010 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Danach liegt auch ein begünstigter Sachbezug vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten, z. B. mit Tankkarte tanken zu dürfen. Begünstigt ist zukünftig auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Benzingutscheine überlässt und der Arbeitnehmer zunächst auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Rechnungen von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt. Ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Gutschein eines Warenhauses überlässt, der einen in Euro lautenden Höchstbetrag ausweist. Dadurch wird die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen steuerbegünstigten Sachbezug zuwenden zu können, ganz erheblich erweitert.     

© 2011 ACTIO Revision und Treuhand GmbH | Impressum | Sitemap
nach oben